Welche Veranstaltungen werden anerkannt - welche nicht?

Es kann nicht für jede beliebige Veranstaltung eine Freistellung nach dem Hessischen Bildungsurlaubsgesetz (HBUG) bei Ihrer Beschäftigungsstelle geltend gemacht werden.

Der Anspruch auf Bildungsurlaub besteht nur für Veranstaltungen, die vom Ministerium anerkannt wurden. Hier können Sie nach Veranstaltungen oder Veranstalter*innen suchen.

In der Regel müssen die Veranstaltungen an fünf aufeinanderfolgenden Tagen stattfinden, mindestens jedoch an drei aufeinanderfolgenden Tagen. Die Veranstaltungen können auch auf zwei Blöcke aufgeteilt werden, wobei zwei Tage nicht unterschritten werden dürfen – allerdings müssen die beiden Blöcke innerhalb von acht Wochen abgeschlossen sein.

Einzelne Tage werden nicht anerkannt bzw. für einzelne Tage kann kein Anspruch geltend gemacht werden.

Nach dem Hessischen Bildungsurlaubsgesetz (HBUG) können Veranstaltungen:

  1. der politischen Bildung,
  2. der beruflichen Weiterbildung sowie
  3. Schulungen zur Wahrnehmung eines Ehrenamtes

anerkannt werden.

Was ist politische Bildung?

Bildungsurlaubsveranstaltungen der politischen Bildung umfassen alle Bereiche des gesellschaftlich-politischen Lebens. Das Seminarangebot ist ein Spiegelbild aktueller politischer Themen und Auseinandersetzungen und beschränkt sich nicht nur auf Bereiche der Gemeinschafts- oder Staatsbürgerkunde.

Nach dem Hessischen Bildungsurlaubsgesetz muss jede Veranstaltung der politischen Bildung das Ziel verfolgen, das Verständnis der Beschäftigten für gesellschaftliche, soziale oder politische Zusammenhänge zu verbessern, um die Mitsprache in Staat, Gesellschaft oder Beruf zu fördern.

Veranstaltungen der politischen Bildung müssen keinen inhaltlichen Bezug zu dem aktuell ausgeübten Beruf haben.

Was ist berufliche Weiterbildung?

Bildungsurlaub zur beruflichen Weiterbildung hilft den Beschäftigten, ihre berufliche Qualifikation zu erhalten, zu verbessern oder zu erweitern. In Betracht kommen Veranstaltungen, in denen Schlüsselqualifikationen (z. B. Rhetorik, Kommunikation) vermittelt werden sowie Veranstaltungen zu besonderen, berufsübergreifenden Kenntnissen (z. B. EDV, Sprachen) oder zu fach- bzw. berufsspezifischen Aspekten.

Darüber hinaus müssen sich Veranstaltungen der beruflichen Weiterbildung nach dem Hessischen Bildungsurlaubsgesetz neben fachlichen Inhalten zwingend auch mit gesellschaftspolitischen Themen (zu einem Zeitanteil von mindestens 20 %) auseinandersetzen.

Beschäftigte müssen die Inhalte, die sie in Veranstaltungen der beruflichen Weiterbildung vermittelt bekommen, bei ihrer aktuellen Beschäftigungsstelle im Rahmen ihrer ausgeübten beruflichen Tätigkeit gegenwärtig oder voraussichtlich zukünftig verwenden können (Berufsbezug).

Was gilt als Schulung zur Wahrnehmung eines Ehrenamtes

Durch Schulungen zur Wahrnehmung eines Ehrenamtes sollen Beschäftigte in die Lage versetzt werden, ein übernommenes Ehrenamt ausüben zu können. Neben der Vermittlung der erforderlichen und notwendigen Kenntnisse zur Ausübung des Ehrenamtes sind zugleich auch gesellschaftspolitische Themen zu einem Zeitanteil von mindestens 20 % zu vermitteln.

Als Ehrenämter i. S. des Gesetzes gelten nur solche, die in Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten zur Stärkung des demokratischen Gemeinwesens oder in sonstigem besonderen Gemeinwohlinteresse ausgeübt werden. Die Bereiche ehrenamtlicher Tätigkeiten, für deren Schulungen ein Anspruch geltend gemacht werden kann, sind:

  • die Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere die Tätigkeit als Jugendleiterin oder Jugendleiter,
  • die Altenhilfe,
  • die Hospizarbeit und Seelsorge,
  • das Sozial- und Wohlfahrtswesen,
  • Bereiche des Katastrophenschutzes, insbesondere das Sanitätswesen und der Brandschutz,
  • die außerschulische Jugend- und Erwachsenenbildung,
  • die politische Bildungsarbeit,
  • die kulturelle Bildungsarbeit,
  • die Hilfe für Flüchtlinge, Vertriebene und Aussiedler,
  • der Sport, insbesondere die Tätigkeit als Übungsleiterin oder Übungsleiter,
  • der Umwelt- und Naturschutz,
  • die nachhaltige Entwicklung und internationale Zusammenarbeit,
  • das kirchliche und religiöse Ehrenamt und
  • die rechtliche Betreuung nach § 1814 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Nach dem Hessischen Bildungsurlaubsgesetz (HBUG) werden Veranstaltungen nicht anerkannt, wenn sie

  • der Freizeitgestaltung oder Erholung,
  • der Gestaltung der privaten Lebensführung,
  •  im Rahmen der politischen Bildung überwiegend der Erweiterung der privaten Allgemeinbildung,
  • ausschließlich der Schulung betrieblicher Interessenvertretungen,
  • unmittelbar der Durchsetzung partei- oder verbandspolitischer Ziele dienen

oder

  • wenn die Teilnahme an einer Veranstaltung von der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, Partei, Gewerkschaft oder sonstigen Vereinigungen oder Organisationen abhängig gemacht wird.

Veranstaltungen mit solchen Zielsetzungen fallen unter den sog. Negativkatalog des Gesetzes (§ 12 Abs. 3 HBUG).

Darüber hinaus werden Kirchentage, Praktika, Prüfungen, Kongresse, Konferenzen, Messen sowie komplette Studiengänge ebenfalls nicht als Bildungsurlaub anerkannt.

Module eines berufsbegleitenden Studiums können nur dann als Bildungsurlaub anerkannt werden, wenn sie den formalen Voraussetzungen einer anerkennungsfähigen Veranstaltung (eine Dauer von in der Regel fünf aufeinanderfolgenden Tagen mit einem sechsstündigen täglichen Arbeitsprogramm) sowie der Zielsetzung der beruflichen Weiterbildung nach dem Gesetz entsprechen.

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