Keine Anerkennung als Bildungsurlaub in Hessen

Nach dem Hessischen Bildungsurlaubsgesetz (HBUG) besteht der Rechtsanspruch auf Freistellung nur für durch das Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales als Bildungsurlaub anerkannte Veranstaltungen. In Hessen müssen dafür auch die Veranstalter als Träger für die Durchführung von Bildungsurlaubsveranstaltungen nach dem HBUG anerkannt sein.

Ob dies der Fall ist, kann Ihnen in der Regel der Veranstalter selbst mitteilen.  Alternativ können Sie  in unserer Datenbank nach dem von Ihnen ausgewählten Veranstalter suchen. Sollte keine Anerkennung als Träger vorliegen, besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Freistellung für dessen Veranstaltungen, da immer eine Anerkennung aus Hessen vorliegen muss. Bei Fragen zu einer Anerkennung sollten Sie mit dem Veranstalter in Kontakt treten, der nähere Informationen zum Anerkennungsverfahren unter Infos für Veranstalter finden kann. Teilnehmende selbst können in Hessen ein Anerkennungsverfahren nicht starten. Dieses muss durch einen geeigneten Veranstalter erfolgen.

Liegt für eine von Ihnen ausgewählte Veranstaltung nur eine Anerkennung als Bildungsurlaub aus einem anderen Bundesland vor, sollten Sie das persönliche Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber suchen. Ein gesetzlicher Freistellungsanspruch aufgrund der bisherigen „Ausnahmeregelung“ im § 11 Absatz 4 HBUG besteht seit dem 1. Januar 2024 nicht mehr. Allerdings kann der Arbeitgeber auch ohne behördliche Anerkennung aus Hessen auf freiwilliger Basis freistellen. Entscheidungen zugunsten eines Beschäftigten können immer getroffen werden. Ein gesetzlicher Anspruch auf Teilnahme nach dem HBUG besteht aber nicht.

Die Veranstaltung sollte jedoch die nachfolgenden Grundvoraussetzungen des HBUG erfüllen:

  • Die Veranstaltungsinhalte sollte den Grundsätzen der politischen Bildung, der beruflichen Weiterbildung oder der Schulung zur Wahrnehmung eines Ehrenamtes genügen (siehe "Welche Veranstaltungen werden anerkannt – welche nicht?").
  • Bei Veranstaltungen der beruflichen Weiterbildung sollte ein ausreichender Bezug zum ausgeübten Beruf bestehen.
  • Eine Dauer von fünf, mindestens drei aufeinanderfolgenden Tage.
  • Eine durchschnittliche tägliche Arbeitszeit von sechs Zeitstunden (ausschließlich der Pausen, kein Einzelunterricht und keine reinen Wege- oder Fahrzeiten). Die Arbeitszeit von vier Zeitstunden sollte nicht unterschritten werden und die fehlenden Zeitstunden auf die übrigen Tage verteilt werden.
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