Kann der Anspruch übertragen werden und wie?
Wurde der Anspruch auf Bildungsurlaub im lfd. Kalenderjahr nicht geltend gemacht, können die Beschäftigte den Anspruch auf das nächste Kalenderjahr übertragen. Unterschieden werden dabei drei Fälle:
- Wenn Beschäftigte ihren Anspruch auf Bildungsurlaub im laufenden Jahr - aus welchen Gründen auch immer - nicht geltend gemacht haben, können sie gegenüber der Beschäftigungsstelle bis spätestens 31. Dezember des laufenden Jahres in Textform erklären, dass sie ihren Bildungsurlaubsanspruch auf das folgende Jahr übertragen. Es bedarf keiner Zustimmung der Beschäftigungsstelle.
- Wenn Beschäftigte ihren Anspruch auf Bildungsurlaub nur für eine verkürzte Veranstaltung geltend gemacht haben, können sie den verbleibenden Anspruch auf das nächste Kalenderjahr übertragen. Dies müssen sie dann ebenfalls spätestens bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres gegenüber der Beschäftigungsstelle in Textform erklären. Auch hier bedarf es keiner Zustimmung.
- Wenn Beschäftigte ihren Anspruch auf Bildungsurlaub im laufenden Jahr geltend gemacht haben und die Freistellung von Seiten der Beschäftigungsstelle abgelehnt worden ist, ist der Bildungsurlaub automatisch auf das folgende Jahr übertragen. Es bedarf in diesem Fall nicht der zuvor genannten Erklärung der Beschäftigten.
Der Anspruch kann aber immer nur einmal übertragen werden. Eine Ansammlung des Bildungsurlaubsanspruchs über mehrere Jahre ist ausgeschlossen.
Der form- und fristgerecht übertragene Anspruch muss nicht zusammenhängend mit dem im lfd. Kalenderjahr erworbenen Anspruch genommen werden – es kommt jedoch auch auf die Anzahl der übertragenen Bildungsurlaubstage an.
Wurden z. B. lediglich ein oder zwei Tage übertragen, da im Vorjahr der Anspruch für eine verkürzte Veranstaltung geltend gemacht wurde, kann er nur komplett oder mit einem Teil des neuen Bildungsurlaubsanspruchs geltend gemacht werden.