Ablehnung - was jetzt?

Die Beschäftigungsstelle hat nach dem Gesetz in den nachfolgenden Fällen die Möglichkeit den Bildungsurlaub abzulehnen:

  • wenn der Freistellung in dem vorgesehenen Zeitraum dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen oder
  • wenn in dem jeweiligen Betrieb im laufenden Kalenderjahr bereits mehr als ein Drittel der Beschäftigten an anerkannten Bildungsurlaubsveranstaltungen teilgenommen hat.

Beide Ablehnungsgründe dürfen bei Auszubildenden jedoch nicht geltend gemacht werden.

Auf der Grundlage arbeitsgerichtlicher Rechtsprechung haben Beschäftigungsstellen auch die Möglichkeit zur Ablehnung, wenn

  • die Freistellung nicht rechtzeitig (mindestens 6 Wochen) vor Beginn der Veranstaltung unter Beifügung sämtlicher Unterlagen – (siehe "Wie macht man den Anspruch geltend – was muss vorgelegt werden?") geltend gemacht wurde,
  • die Beschäftigungsstelle bei einer Veranstaltung der beruflichen Weiterbildung der Auffassung ist, dass der Berufsbezug fehlt oder
  • die Beschäftigungsstelle bei einer Veranstaltung der politischen Bildung der Auffassung ist, dass diese nicht den Grundsätzen der politischen Bildung entspricht.

Will die Beschäftigungsstelle die Freistellung verweigern, muss dies den Beschäftigten spätestens drei Wochen nach Erhalt der Mitteilung in Textform und unter Angabe der Gründe mitgeteilt werden. Erfolgt die Ablehnung nicht form- bzw. fristgerecht, sind die Beschäftigten kraft Gesetz freigestellt. Sie dürfen dann ausnahmsweise an der Bildungsurlaubsveranstaltung teilnehmen, ohne dass eine ausdrückliche Freistellung der Beschäftigungsstelle vorliegt.

Voraussetzung ist allerdings, dass die Beschäftigten die Freistellung ebenfalls form- und fristgerecht gegenüber der Beschäftigungsstelle geltend gemacht haben (siehe "Wie macht man den Anspruch geltend – was muss vorgelegt werden?"

Wird die Freistellung abgelehnt oder gibt es Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Freistellung können folgende Handlungsmöglichkeiten genutzt werden:

  • Betriebs- bzw. Personalrat oder auch die Jugend- und Auszubildendenvertretung können eingeschaltet werden. Oft hilft es auch, wenn die Veranstalter*in mit der Beschäftigungsstelle in Kontakt tritt.
  • Sind Beschäftigte Mitglied in einer Gewerkschaft, können sie sich von dieser kostenlos rechtlich beraten und ggf. gerichtlich vertreten lassen.
  • Lehnt die Beschäftigungsstelle die Freistellung dennoch ab, kann der Anspruch vor den zuständigen Arbeitsgerichten eingeklagt werden. Im Einzelfall kann dies mittels eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung geschehen.

Zuständig für Klagen und einstweilige Verfügungen von Beschäftigten gegen die Beschäftigungsstelle ist das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk der Sitz der Beschäftigungsstelle liegt.

Wichtig:

Die Anerkennungsbehörde darf in Streitigkeiten zwischen Beschäftigten und Beschäftigungsstelle nicht tätig werden.

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