Gefahrstoffe

An vielen Arbeitsplätzen in Industrie, Handwerk, Landwirtschaft, Laboren und dem verarbeitenden Gewerbe treten sog. Gefahrstoffe als Arbeitsstoffe auf.

Die Gefahrstoffverordnung benennt die für diese Einstufung relevanten Kriterien, wie z. B. explosive, entzündbare, ätzende, giftige, krebserzeugende, reprotoxische oder erbgutverändernde Stoffeigenschaften. Auch Substanzen, die erst beim Arbeiten entstehen, wie z.B. Quarzfeinstaub oder Schweißrauche, können Gefahrstoffe sein.

Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und die dabei am Arbeitsplatz entstehenden Expositionen sind für die überwiegende Anzahl der tödlich verlaufenden Berufskrankheiten in Deutschland verantwortlich.

Beschäftigte, die im Rahmen ihrer Arbeit mit gefährlichen Arbeitsstoffen tätig werden, sind deshalb umfassend vor Expositionen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz zu schützen. Die rechtliche Grundlage hierfür stellt die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) dar.

Für die meisten Gefahrstoffe reichen Gefährdungsbeurteilung und Grundpflichten (§ 6, 7 GefStoffV) sowie allgemeine Schutzmaßnahmen (§ 8 GefStoffV).

Für CMR-Stoffe sind jedoch strengere Anforderungen notwendig (§§ 10, 10a GefStoffV).

Am schärfsten sind die Regelungen für Asbest (§ 11, 11a GefStoffV). Die ehemalige Wunderfaser der 60er und 70er Jahre ist leider immer noch in zahlreichen Gebäuden in Form von Asbestzement verbaut und damit auch gut 30 Jahre nach dem deutschen Asbestverbot eine potentielle Gefährdung für Beschäftigte, wenn ohne Schutzmaßnahmen gearbeitet wird.

Besondere Schutzmaßnahmen insb. gegen Brand- und Explosionsgefährdungen beschreibt § 12 GefStoffV.

Seit 2021 finden alle Anforderungen an die Verwendung von Biozid-Produkten einschließlich der Begasung in §§ 15a – 15h GefStoffV.

Die Verordnung wird weiter durch Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) unterlegt. Diese erläutern praxisnah die Anforderungen an die betriebliche Gefährdungsbeurteilung. Sie beschreiben die konkreten Schutzmaßnahmen. Werden Tätigkeiten mit Gefahrstoffen entsprechend den Technischen Regeln ausgeführt, kann davon ausgegangen werden, dass die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung erfüllt werden.

Information und Beratung

Für den Vollzug der Gefahrstoffverordnung sind in Hessen die Regierungspräsidien zuständig. Bei Fragen, die einen konkreten Betrieb betreffen, wenden Sie sich bitte an das Regierungspräsidium der jeweiligen Region:

Anträge auf Anerkennung als staatlich anerkannte Lehrgangsträger „Asbest“ nach TRGS 519 sind in Hessen ausschließlich hier zu stellen.

AnsprechpartnerInnen

N. N.
Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales

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