Schutz der Beschäftigten beim Umgang mit Biostoffen
Bei biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffe) handelt es sich um Bakterien, Pilze und Viren, die unter dem Begriff "Mikroorganismen" zusammengefasst werden. Außerdem versteht man unter Biostoffen auch Zellkulturen, humanpathogene Parasiten sowie ein Agenz, das eine Transmissible Spongiforme Enzephalopathie (TSE) - übertragbares schwammartiges Hirnleiden - auslösen kann.
Biostoffe können insbesondere Infektionskrankheiten auslösen. Sie können aber auch sensibilisierend oder toxisch auf den menschlichen Körper wirken, so dass es beispielsweise zu Allergien, schweren allergisch bedingten Atemwegserkrankungen, Vergiftungsreaktionen sowie zu langfristig wirkenden Schwächungen und Erkrankungen des Immunsystems kommen kann.
Tätigkeiten mit Biostoffen treten in sehr unterschiedlichen Arbeitsbereichen und Branchen auf, wie z.B. in der Biotechnologie, in der medizinischen Forschung, der Nahrungsmittelproduktion, der Land- und Forstwirtschaft, der Abfall- und Abwasserwirtschaft, bei der Altlastensanierung und im Gesundheitswesen.
Maßnahmen des Arbeitsschutzes sind in der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung) geregelt, mit der die entsprechende Europäische Richtlinie 2000/54/EG und ihre Änderungs-Richtlinien 2019/1833/EU und 2020/739/EU sowie die Richtlinie 2010/32/EU des Rates in deutsches Recht umgesetzt wurden. Konkretisiert werden die Schutzmaßnahmen in den Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA).
Für die Überwachung der Einhaltung der Regelungen der Biostoffverordnung sind die Dezernate für Arbeitsschutz und Produktsicherheit in den Regierungspräsidien zuständig:
- Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen
- Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA)
- RICHTLINIE 2000/54/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit
- RICHTLINIE 2010/32/EU DES RATES vom 10. Mai 2010 zur Durchführung der von HOSPEEM und EGÖD geschlossenen Rahmenvereinbarung zur Vermeidung von Verletzungen durch scharfe/spitze Instrumente im Krankenhaus- und Gesundheitssektor
- Richtlinie (EU) 2019/1833 der Kommission vom 24. Oktober 2019 zur Änderung der Anhänge I, III, V und VI der Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich rein technischer Anpassungen
- Richtlinie (EU) 2020/739 der Kommission vom 3. Juni 2020 zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Aufnahme von SARS-CoV-2 in die Liste der biologischen Arbeitsstoffe, die bekanntermaßen Infektionskrankheiten beim Menschen hervorrufen, und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1833 der Kommission
Dr. Christina Bache
Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales