Schutz der Beschäftigten beim Umgang mit Biostoffen

Bei biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffe) handelt es sich um Bakterien, Pilze und Viren, die unter dem Begriff "Mikroorganismen" zusammengefasst werden. Außerdem versteht man unter Biostoffen auch Zellkulturen, humanpathogene Parasiten sowie ein Agenz, das eine Transmissible Spongiforme Enzephalopathie (TSE) - übertragbares schwammartiges Hirnleiden - auslösen kann.

Biostoffe können insbesondere Infektionskrankheiten auslösen. Sie können aber auch sensibilisierend oder toxisch auf den menschlichen Körper wirken, so dass es beispielsweise zu Allergien, schweren allergisch bedingten Atemwegserkrankungen, Vergiftungsreaktionen sowie zu langfristig wirkenden Schwächungen und Erkrankungen des Immunsystems kommen kann.

Tätigkeiten mit Biostoffen treten in sehr unterschiedlichen Arbeits­bereichen und Branchen auf, wie z.B. in der Biotechnologie, in der medizinischen Forschung, der Nahrungsmittelproduktion, der Land- und Forstwirtschaft, der Abfall- und Abwasserwirtschaft, bei der Altlastensanierung und im Gesundheitswesen.

Maßnahmen des Arbeitsschutzes sind in der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung) geregelt, mit der die entsprechende Europäische Richtlinie 2000/54/EG und ihre Änderungs-Richtlinien 2019/1833/EU und 2020/739/EU sowie die Richtlinie 2010/32/EU des Rates in deutsches Recht umgesetzt wurden. Konkretisiert werden die Schutzmaßnahmen in den Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA).

Links

Für die Überwachung der Einhaltung der Regelungen der Biostoffverordnung sind die Dezernate für Arbeitsschutz und Produktsicherheit in den Regierungspräsidien zuständig:

AnsprechpartnerInnen

Dr. Christina Bache
Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales

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