Hessisches Ladenöffnungsgesetz

Das Hessische Ladenöffnungsgesetz (HLöG) vom 23. November 2006 ist seit dem 30. November 2006 in Kraft. Mit der Freigabe der Öffnungszeiten an Werktagen erhält der Einzelhandel Gestaltungsraum, um kunden- und marktorientierte Öffnungszeiten zu schaffen. Gleichzeitig wird mit dem HLöG der Sonn- und Feiertagsschutz gewährleistet. Mit dem weitgehenden Schließungsgebot an Sonn- und Feiertagen garantiert das HLöG den verfassungsrechtlich gebotenen Sonn- und Feiertagsschutz und trägt in seinen Auswirkungen nicht unwesentlich zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf bei. Die Sonn- und Feiertagsruhe ist elementarer Bestandteil der christlich-abendländischen Tradition, an der aus religiösen, kultur- und familienpolitischen Gründen sowie zur Gewährleistung des arbeitsfreien Sonn- und Feiertages für die Beschäftigten festgehalten werden soll.

Grundsätzlich dürfen Verkaufsstellen an Werktagen von 0 Uhr bis 24 Uhr geöffnet und müssen sonntags geschlossen sein.

Die Gemeinden sind aus Anlass von Märkten, Messen oder besonderen örtlichen Ereignissen (Anlassereignisse) berechtigt, die Öffnung von Verkaufsstellen an jährlich bis zu vier Sonn- und Feiertagen freizugeben, wenn die öffentliche Wirkung des Anlassereignisses gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund steht. Dies ist insbesondere der Fall, wenn

  1. die Öffnung in einem engen zeitlichen und räumlichen Bezug zum Anlassereignis steht und
  2. erwartet werden kann, dass das Anlassereignis einen Besucherstrom anzieht, der die bei einer alleinigen Öffnung der Verkaufsstellen zu erwartende Zahl der Ladenbesucher übersteigt; dies kann in der Regel bei Anlassereignissen mit einem voraussichtlich beträchtlichen Besucherstrom vermutet werden.

Der Zeitraum, während dessen die Verkaufsstellen geöffnet sein dürfen, ist anzugeben. Er darf sechs zusammenhängende Stunden nicht überschreiten, muss spätestens um 20 Uhr enden und soll außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen.

Ausgenommen von der Sonntagsöffnung sind: Die Adventssonntage, der 1. und 2. Weihnachtstag, Karfreitag, die Osterfeiertage, die Pfingstfeiertage, Fronleichnam, der zweitletzte Sonntag nach Trinitatis (Volkstrauertag) und der letzte Sonntag nach Trinitatis (Totensonntag).

Sonderöffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen gelten für folgende Bereiche:

  • Tankstellen in der Zeit von 0 bis 24 Uhr für die Abgabe von Betriebsstoffen, Ersatzteilen für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft von Kraftfahrzeugen sowie für die Abgabe von Reisebedarf,
  • Verkaufsstellen auf internationalen Verkehrsflughäfen, Flughäfen und Personenbahnhöfen in der Zeit von 0 bis 24 Uhr, auf Flughäfen und Personenbahnhöfen jedoch nur für die Abgabe von Reisebedarf,
  • "digitale Kleinstsupermärkte", das heißt, vollautomatisierte Verkaufsstellen mit einer Verkaufsfläche von bis zu 120 Quadratmetern, die ausschließlich Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs feilhalten und durch digitale Lösungen ohne Verkaufspersonal von 0:00 bis 24:00 Uhr betrieben werden,
  • Kioske für die Dauer von sechs Stunden zur Abgabe von Zeitungen, Zeitschriften, Tabakwaren, Lebens- und Genussmitteln in kleineren Mengen,
  • Verkaufsstellen, die überwiegend Bäcker- oder Konditorwaren feilhalten, für die Dauer von sechs Stunden zur Abgabe frischer Back- und Konditorwaren,
  • Verkaufsstellen, in denen Blumen in erheblichem Umfang feilgehalten werden, für die Dauer von sechs Stunden für die Abgabe von Blumen und
  • Verkaufsstellen landwirtschaftlicher Betriebe, Hofläden sowie genossenschaftliche Verkaufsstellen für die Dauer von sechs Stunden zur Abgabe selbst erzeugter landwirtschaftlicher Produkte.
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