Anforderungen an Unternehmer

Sie sind als Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitsschutz in Ihrem Unternehmen zu organisieren und sicherzustellen, dass alle Arbeiten Ihrer Beschäftigten sicher und gesund erledigt werden (ArbschG § 3).

Diese Verpflichtung bedeutet, alle wichtigen Aufgaben (nicht nur für einen guten Arbeitsschutz) im Unternehmen eindeutig zu regeln und die Verantwortlichkeiten für die jeweiligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter festzulegen. Denken Sie dabei immer auch an Ihre eigene Arbeitsbelastung und delegieren Sie mögliche Aufgaben an verantwortungsbewusste und erfahrene Mitarbeiter.

Herzstück des Arbeitsschutzes ist die Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbschG § 5). Unternehmer müssen organisieren und sicherstellen, dass für alle Tätigkeiten ermittelt wird, welche Gefährdungen für die Beschäftigten verbunden sind. Auf dieser Grundlage beurteilen Sie, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind, um diese Gefährdungen zu vermeiden.

Zur Unterstützung bei der Umsetzung ihrer Arbeitsschutzpflichten bestehen folgende Angebote:

  1. Ein Informationsblatt mit grundsätzlichen Aspekten zur Umsetzung Ihrer Pflichten  im Arbeitsschutz.
  2. Gemeinsame Unternehmergespräche ("Aufsichtsgespräche"), die von den Aufsichtsdezernaten der Regierungspräsidien für interessierte Unternehmer angeboten werden.
  3. Seminare zur Selbstbewertung Ihres Unternehmens mit dem Praxisinstrument Gutes Bauen Unternehmenscheck, das einen idealen Einstieg in ihre Gefährdungsbeurteilung ermöglicht. Mehr Informationen hierzu finden Sie bei den Partnern des Netzwerks Gutes Bauen in Hessen.
  4. Eine umfassende individuelle Beratung zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung bieten die Beratungsstellen Ihrer Verbände und Kammern an, auch hier erfolgt die inhaltliche Abstimmung im Netzwerk Gutes Bauen in Hessen. Insbesondere bestehen folgende Unterstützungsangebote:

Sie können sich bei weiteren Fragen entweder an die für Ihre Baustelle zuständige Inspektion für Arbeitsschutz beim Bauen bei den Regierungspräsidien oder an die zentrale Informationsstelle im Hessischen Ministerium für Soziales und Integration wenden.

Herzstück des Arbeitsschutzes: die Gefährdungsbeurteilung

Die Gefährdungsbeurteilung stellt das Herzstück eines guten Arbeitsschutzes im Unternehmen und auf Baustellen dar. Der § 5 Arbeitsschutzgesetz verpflichtet den Arbeitgeber zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung. Viele Rechtsgrundlagen für den Arbeitsschutz beinhalten das Konzept der Gefährdungsbeurteilungen und der Ableitung geeigneter Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen.

Der Arbeitgeber muss ermitteln und beurteilen, welche Gefährdungen für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbunden sind und welche Arbeitsschutzmaßnahmen erforderlich sind. Dies sollte mit den Beschäftigten oder mit der Vertretung der Beschäftigten erfolgen.

  1. Gefährdung:
    Gefährdung bezeichnet die Möglichkeit eines Schadens oder einer gesundheitlichen Beeinträchtigung ohne bestimmte Anforderungen an deren Ausmaß oder Eintritts-wahrscheinlichkeit. Arbeitsunfälle und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren können auch durch Mängel in der betrieblichen Arbeitsschutzorganisation verursacht werden.
  2. Gefährdungsbeurteilung:
    Die Gefährdungsbeurteilung ist die systematische Ermittlung und Bewertung relevanter Gefährdungen der Beschäftigten mit dem Ziel, die erforderlichen Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit festzulegen. Die Gefährdungsbeurteilung betrachtet alle voraussehbaren Tätigkeiten und Arbeitsabläufe in Betrieben. Dazu gehören auch Tätigkeiten und Arbeitsabläufe wie z.B. Wartung, Instandhaltung oder Reparatur.
  3. Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung:
    Die Dokumentation nach § 6 ArbSchG erfordert keine bestimmte Art von Unterlagen (Papierform oder elektronisch gespeicherte Daten). Aus der Dokumentation muss aber erkennbar sein, dass die Gefährdungsbeurteilung effektiv durchgeführt. Für Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten kann eine vereinfachte Dokumentation ausreichend sein.
    Für Bau- und Montagestellen ist dem Arbeitgeber anzuraten, sowohl die Dokumentation der grundlegenden Gefährdungsbeurteilung als auch die Dokumentation der die örtlichen Bedingungen berücksichtigenden ergänzenden Gefährdungsbeurteilung vor Ort, z. B. auf der Baustelle, vorzuhalten.
  4. Besondere Personengruppen:
    Dies können sein z. B. Jugendliche, werdende oder stillende Mütter, Beschäftigte ohne ausreichende Deutschkenntnisse, Menschen mit Behinderungen, Leiharbeitnehmer, Praktikanten, Berufsanfänger.

Weitere Informationen

  • Leitlinie "Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation", die sich an die für den Arbeitsschutz zuständigen Länderbehörden und die Unfallversicherungsträger richtet und deren Handlungsrahmen in diesem Themenbereich beschreibt die Leitlinie der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie - GDA
  • Beispiele für ausgeführte Gefährdungsbeurteilungen finden Sie in den angehängten Mustern, die von der Hessischen Arbeitsschutzverwaltung in Zusammenarbeit mit Unternehmen und Ausbildungszentren erarbeitet wurden, im Bereich Downloads.
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