Anforderungen an Bauherren
Die Baustellenverordnung (BaustellV) verpflichtet den Bauherrn dazu, in seiner Gesamtverantwortung für die Koordinierung des Bauablaufes und der Baudurchführung auch Arbeitsschutzaspekte zu berücksichtigen.
Immer dann, wenn zwei oder mehr Unternehmen gleichzeitig oder auch nacheinander im Bauvorhaben tätig werden, sind die daraus entstehenden Gefährdungen durch den Bauherren oder einen von ihm zu beauftragenden Koordinator zu ermitteln und zu beurteilen. In der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanung werden auf dieser Grundlage geeignete Maßnahmen zusammengestellt und deren Umsetzung organisiert.
Die Baustellenverordnung (BaustellV) und die wesentlichen Anforderungen an den Bauherren:
- Vorankündigung an die zuständige Aufsichtsbehörde (Formular)
- Koordinatoren einsetzen (Eignungskriterien)
- Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erarbeiten (Regeln für den SiGePlan)
- Zusammenstellen der Unterlage für spätere Arbeiten am Bauwerk
Die Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) geben den Stand der Technik bezüglich Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen wieder. Sie werden vom Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (ASGB) aufgestellt und von ihm der Entwicklung angepasst.
Die RAB werden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Bundesarbeitsblatt (BArbBl.) bekannt gegeben und finden sich komplett bei der BAuA.
Die Hessische Arbeitsschutzverwaltung hat die Broschüre "Sichere Baustellen" mit den wichtigsten Fragen und Antworten für die Praxis zusammengestellt, die sich vielfach bewährt hat.
Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan
Die Baustellenverordnung fordert von Bauherren für Bauvorhaben einer bestimmten Größe oder Gefährlichkeit die Erstellung eines sog. SiGePlans, des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes.
Die Erstellung des sog. SiGePlans, des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes (§ 2 Absatz 3), bedeutet konkret, dass der Bauherr Gefährdungen für alle am Bau Beteiligten, insbesondere die gegenseitigen Gefährdungen der Unternehmen untereinander bereits in der Planungsphase erkennt.
Auf dieser Grundlage muss der Bauherr den Sicherheits- und Gesundheitsschutz konzipieren: Er plant entsprechende Maßnahmen und Einrichtungen zur Minimierung der Gefährdungen, stimmt diese Maßnahmen mit den technischen und organisatorischen Anforderungen der verschiedenen Gewerke ab und organisiert dann deren Umsetzung im Bauvorhaben. Dies alles fließt in die Werkverträge mit den beauftragten Unternehmen ein, indem der SiGePlan zu deren Bestandteil erklärt wird.
Es ist besser, von einer SiGe-Planung zu sprechen, da sich dahinter letztlich die laufende Organisation des Arbeitsschutzes im Bauvorhaben verbirgt und nicht nur ein einmal zu erstellendes Dokument. Mit einer solchen Arbeitsschutz-Planung werden Improvisationen beim Bauablauf und Störungen als Folge von Personen- und Sachschäden wirksam vermieden. Damit wird die Qualität des Bauvorhabens insgesamt verbessert. Der Bauherr schafft damit die Voraussetzungen für eine weitgehend unfallfreie, termingerechte und kostengünstige Ausführung seines Bauvorhabens.
Weitere Informationen
Die lange Erfahrung in der Umsetzung der BaustellV zeigt, dass in vielen Bauvorhaben die drei konkreten "Managementaspekte" einer gerichtsfesten Organisation nicht genügend beachtet werden:
- konkrete und eindeutig nachvollziehbare Regelungen
- klare Aufgabenzuteilungen an diejenigen Unternehmen, die eine bestimmte Maßnahme jeweils verantwortlich durchführen sollen
- verlässliche Kontrollen bezüglich der wirksamen Umsetzung der festgelegten Maßnahmen.
Information und Beratung RPen
Die Regierungspräsidien überwachen den Arbeitsschutz, beraten die Arbeitgeber bei der Gefährdungsbeurteilung und überprüfen in den Betrieben die Beschäftigungsbedingungen sowie die Produktions- und Arbeitsverfahren.
Dr. Sebastian Schul
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration