Jugendarbeitsschutz
Gerade junge Menschen benötigen besonderen Schutz bei der Arbeit. Sie stehen noch in der Entwicklung und sind den Anforderungen der Arbeitswelt der Erwachsenen noch nicht gewachsen. Überforderungen und Schädigungen wirken sich auf sie besonders nachteilig aus.
Das Jugendarbeitsschutzgesetz und die Kinderarbeitsschutzverordnung schaffen die rechtlichen Voraussetzungen, um Kinder und Jugendliche vor Überforderung, Überbeanspruchung und deren Gefahren am Arbeitsplatz zu schützen. Junge Menschen haben noch ein ganzes Arbeitsleben vor sich.
Oberstes Ziel eines modernen Arbeitsschutzes ist es daher, sie durch vorbeugende Maßnahmen bereits in den Anfängen vor übermäßigen Belastungen einer sich stets wandelnden Arbeitswelt zu schützen und ihre Gesundheit zu erhalten und zu fördern.
Das ist auch im Interesse der Unternehmen, der Beschäftigten und der Gesellschaft notwendig.
Die Beschäftigung von Kindern ist in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich verboten. Lediglich Kinder über 13 Jahre dürfen an 2 Stunden (in landwirtschaftlichen Familienbetrieben bis zu 3 Stunden) an 5 Tagen in der Woche mit leichten und für sie geeigneten Tätigkeiten beschäftigt werden.
Aufsichtsbehörden
Die Regierungspräsidien überwachen den Arbeitsschutz für Kinder und Jugendliche.
Sie sind auch Genehmigungsbehörde für Ausnahmen nach § 6 Jugendarbeitsschutzgesetz. Kinder und vollzeitschulpflichtige Jugendliche dürfen im eingeschränkten Rahmen und unter der Voraussetzung der Einzelfallgenehmigung der Aufsichtsbehörde im Medienbereich beschäftigt werden.
Aufsichtsbehörden | Zuständigkeitsbereiche |
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Standort Darmstadt Telefon: 06151 12-4001 E-Mail: arbeitsschutz(at)rpda.hessen.de | Stadt Darmstadt, Landkreise Bergstraße, Darmstadt-Dieburg, Groß-Gerau, Offenbach und Odenwaldkreis Zentrale Zuständigkeit für: |
Standort Frankfurt am Main Telefon: 069 2714-0 E-Mail: arbeitsschutz(at)rpda.hessen.de | Stadt Frankfurt am Main, Main-Kinzig-Kreis, Stadt Offenbach am Main, Wetteraukreis Zentrale Zuständigkeit für: |
Standort Wiesbaden Telefon: 0611 3309-2545 E-Mail: arbeitsschutz(at)rpda.hessen.de | Stadt Wiesbaden, Hochtaunuskreis, Main-Taunus-Kreis, Rheingau-Taunus-Kreis, Zentrale Zuständigkeit für: |
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Standort Gießen Telefon: 0641 303-3237 | Landkreise Gießen, Marburg-Biedenkopf, Vogelsbergkreis |
Standort Hadamar Telefon: 0641 303-8600 | Landkreise Limburg-Weilburg und Lahn-Dill |
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Telefon: 0561 106-2788 E-Mail: arbeitsschutz(at)rpks.hessen.de | Stadt Kassel, Landkreise Kassel, Fulda, Hersfeld-Rotenburg, Schwalm-Eder, Waldeck-Frankenberg, Werra-Meißner |
Jugendarbeitsschutzgesetz
Viele Schülerinnen und Schüler suchen sich in den Ferien einen Job. Dafür gibt es gute Gründe. Mit dem Ferienjob können Jugendliche ansonsten unerfüllbar erscheinende Wünsche in die Bereiche des Möglichen rücken. Darüber hinaus machen sie während der Ferienarbeit wichtige soziale Erfahrungen und sind mit Recht stolz auf das eigene, selbstverdiente Geld.
Mindestalter für die Beschäftigung
Die Beschäftigung von Kindern unter 15 Jahren ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen sind möglich z. B. über eine Ausnahmegenehmigung nach § 6 JArbSchG für die Mitwirkung bei Theatervorstellungen oder Musikaufführungen oder entsprechend der Kinderarbeitsschutzverordnung (KindArbSchV) für Kinder ab 13 Jahren mit leichten und geeigneten Arbeiten für maximal 2 bzw. 3 Stunden täglich.
Kind ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist. Jugendlicher ist, wer 15 Jahre, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Auf vollzeitschulpflichtige Jugendliche finden die Vorschriften für Kinder Anwendung. Die Vollzeitschulpflicht (allgemeine Schulpflicht) ist, unabhängig vom Alter des Kindes oder des Jugendlichen, in Hessen nach 9 Schuljahren beendet.
Ferienarbeit, was ist zu beachten?
Voraussetzung für eine Tätigkeit während der Ferien ist, dass die Schülerinnen und Schüler mindestens 15 Jahre alt sind. Bis zur Vollendung der Vollzeitschulpflicht, d. h. bis nach Beendigung der 9. Klasse (in Hessen) muss die Ferienarbeit auf maximal 4 Wochen im Kalenderjahr begrenzt bleiben.
Dabei spielt es keine Rolle, wie diese 4 Wochen in den Schulferien eines Kalenderjahres verteilt werden.
Ab dem 10. Schuljahr gilt diese zeitliche Begrenzung von 4 Wochen im Kalenderjahr für Jugendliche nicht mehr.
Jedoch sind die nachfolgend aufgeführten Bestimmungen hinsichtlich Arbeitszeit, Ruhezeit, Ruhepausen etc. zu beachten.
Welche Arbeits- und Ruhezeiten sind zu beachten?
Die tägliche Arbeitszeit darf 8 Stunden, die wöchentliche Arbeitszeit darf 40 Stunden nicht überschreiten.
Die Schülerinnen und Schüler dürfen grundsätzlich nur an 5 Tagen in der Woche und nicht an Samstagen und Sonntagen beschäftigt werden. Für das Beschäftigungsverbot an Samstagen und Sonntagen gibt es jedoch Ausnahmen wie z. B. für Krankenanstalten, in der Landwirtschaft und Tierhaltung, im Gaststätten- und Schaustellergewerbe, bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, beim Sport und im ärztlichen Notdienst. Für die Beschäftigung an Feiertagen gelten Sonderregelungen.
Die Ruhepausen während der Arbeitszeit müssen mindestens
- 30 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit von 4,5 bis 6 Stunden und
- 60 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit von über 6 Stunden
betragen.
Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten. Die Ruhepausen sind frühestens 1 Stunde nach Beginn und spätestens 1 Stunde vor Ende der Arbeitszeit zu gewähren.
Nachtruhe und tägliche Freizeit
Schülerinnen und Schüler dürfen nicht zur Nachtzeit (20:00 bis 06:00 Uhr) beschäftigt werden. Für bestimmte Branchen wie z. B. Gaststätten- und Schaustellergewerbe, mehrschichtige Betriebe, Landwirtschaft, Bäckereien und Konditoreien gibt es Ausnahmen für über 16-jährige Schülerinnen und Schüler.
Zwischen Feierabend und Arbeitsbeginn am nächsten Tag muss mindestens eine ununterbrochene Freizeit von 12 Stunden liegen.
Welcher Job ist geeignet?
Schülerinnen und Schüler dürfen nur solche Jobs ausführen, die keine gesundheitlichen Gefahren beinhalten und die das Leistungsvermögen nicht übersteigen. Daher hat der Arbeitgeber alle mit der Beschäftigung verbundenen Gefährdungen für Schülerinnen und Schüler zu beurteilen.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Personensorgeberechtigten der von ihm beschäftigten Schülerinnen und Schüler über mögliche Gefahren sowie über alle zu ihrer Sicherheit und ihrem Gesundheitsschutz getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.
Ärztliche Untersuchung
Eine ärztliche Untersuchung im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes ist für die vierwöchige Ferienarbeit nicht erforderlich.
Unzulässige Tätigkeiten
Unzulässig sind z. B. Schülerjobs, wenn die Jugendlichen
- sittlichen Gefahren ausgesetzt sind,
- mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen ihre Gesundheit durch außergewöhnliche Hitze oder Kälte oder starke Nässe gefährdet wird,
- mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Lärm, Erschütterungen oder Strahlen ausgesetzt sind sowie Tätigkeiten mit giftigen, ätzenden und reizenden Stoffen und Krankheitserregern,
- Akkordarbeit oder sonstige Arbeiten verrichten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann.
Beispiele unzulässiger Tätigkeiten:
- Beschäftigung an Säge-, Hobel-, Fräs- und Spanschneidemaschinen,
- an Scheren, Pressen, Stanzen, offenen Zentrifugen,
- an Walzen, offenen Rühr-, Misch-, Knet- und Zerkleinerungsmaschinen,
- an Bolzensetzmaschinen, Druckmaschinen, Schmelzöfen, Härtebädern,
- Aufbau von hohen Gerüsten, Abbrucharbeiten,
- Arbeiten in Kühl- und Nassräumen (wie z. B. in Brauereien und Schlachthöfen),
- Heben und Tragen schwerer Lasten sowie
- Beschäftigungen in medizinischen Einrichtungen, in denen eine erhöhte Infektionsgefahr besteht.
Weitere Informationen finden Sie auf den jeweiligen Internetseiten der Aufsichtsbehörden:
Jugendarbeitsschutz in Hotels und Gaststätten
Für Beschäftigte unter 18 Jahren gelten die besonderen Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG)
Geltungsbereich (§ 1, § 5 JArbSchG)
Das JArbSchG gilt für die Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind,
- in der Berufsausbildung,
- in einem der Berufsausbildung ähnlichen Ausbildungsverhältnis,
- als Arbeitnehmer oder Heimarbeiter,
- mit sonstigen Dienstleistungen, die der Arbeitsleistung von Arbeitnehmern oder Heimarbeitern ähnlich sind,
- im Betriebspraktikum während der Vollzeitschulpflicht,
- als Praktikanten, im Ferienjob oder als Aushilfe.
Arbeitszeit, Pausen (§ 8, § 11, § 12 JArbSchG)
- Jugendliche dürfen nicht mehr als 8 Stunden täglich (bei Ausgleich in derselben Woche 8,5 Stunden) und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich arbeiten.
- Die Schichtzeit (Arbeitszeit plus Pausenzeit) kann im Gaststättengewerbe maximal 11 Stunden betragen.
- Die Ruhepausen müssen im Voraus feststehen: Sie betragen mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 4,5 Stunden bis 6 Stunden und 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden.
- Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten.
Berufsschule (§ 9, § 10 JArbSchG)
- Für den Berufsschulunterricht, für bestimmte außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen und für die Teilnahme an Prüfungen muss der Jugendliche von der Arbeit freigestellt werden.
Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden:
- vor einem vor 09:00 Uhr beginnenden Unterricht (dies gilt auch für berufsschulpflichtige Erwachsene),
- an einem Berufsschultag in der Woche mit mehr als fünf Schulstunden – einmal in der Woche,
- in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen,
- an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht.
Die Teilnahme am Unterricht wird auf die Arbeitszeit angerechnet.
Nachtarbeitsverbot für Jugendliche (§ 14 JArbSchG)
- Grundsätzlich gilt für Jugendliche das Nachtarbeitsverbot von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr.
- In Hotel- und Gaststättenbetrieben dürfen Jugendliche über 16 Jahre bis 22:00 Uhr arbeiten, in mehrschichtigen Betrieben bis 23:00 Uhr.
- An einem dem Berufsschulunterricht vorangehenden Tag dürfen Jugendliche nach 20:00 Uhr nicht beschäftigt werden, wenn der Unterricht vor 09:00 Uhr beginnt.
Ruhezeiten und Freizeit (§ 13, § 15, § 16, § 17 und § 18 JArbSchG)
- Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist eine ununterbrochene Freizeit von mindestens 12 Stunden zu gewähren.
- Entgegen dem grundsätzlichen Beschäftigungsverbot für Jugendliche an Samstagen, Sonn- und Feiertagen dürfen Jugendliche im Hotel- und Gaststättengewerbe an Samstagen und Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden.
- Mindestens zwei Samstage im Monat sollen beschäftigungsfrei bleiben.
- Bei der Beschäftigung an Sonntagen soll jeder zweite Sonntag beschäftigungsfrei sein, mindestens zwei Sonntage im Monat müssen beschäftigungsfrei bleiben.
- Am 24. und 31. Dezember nach 14:00 Uhr, am 25. Dezember, am 1. Januar, am Ostersonntag und am 1. Mai besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot.
- Werden Jugendliche an einem Samstag, Sonn- oder Feiertag beschäftigt, ist ihnen die Fünf-Tage-Woche durch einen (berufsschul-) freien Ausgleichstag in derselben Woche sicherzustellen.
Gefährdungsbeurteilung (§ 22, § 28, § 28a und § 29 JArbSchG)
- Vor dem Beginn einer Beschäftigung und bei wesentlichen Änderungen der Arbeitsbedingungen sind die mit der Beschäftigung verbundenen Gefährdungen durch den Arbeitgeber oder durch eine von ihm beauftragte zuverlässige und fachkundige Person zu beurteilen.
- Jugendliche dürfen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, die ihre Leistungsfähigkeit übersteigen oder mit sittlicher Gefährdung verbunden sind.
Nur zur Erreichung des Ausbildungsziels unter Aufsicht eines Fachkundigen dürfen Jugendliche mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie z.B. außergewöhnlicher Hitze, Kälte oder starker Nässe, Strahlen oder Gefahrstoffen ausgesetzt sind. - Bei der Gefährdungsbeurteilung ist das fehlende Sicherheitsbewusstsein, die mangelnde Erfahrung und der Entwicklungsstand der Jugendlichen zu berücksichtigen.
- Der Jugendliche ist über die mit der Arbeit/Tätigkeit verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren, Gefahren an Maschinen und Arbeitsstellen, beim Umgang mit Gefahr- und Biostoffen und über das Verhalten, die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung der Gefahren zu unterweisen.
Gesundheitliche Betreuung (§ 32 bis 46 JArbSchG)
- Die Beschäftigung von Jugendlichen ist nur zulässig, wenn eine Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung, die nicht länger als 14 Monate zurückliegt, vorgelegt wird (Jugendarbeitsschutzuntersuchung).
- Eine Ausnahme gilt nur für geringfügige oder nicht länger als zwei Monate dauernde Beschäftigungen mit leichten Arbeiten, von denen keine gesundheitlichen Nachteile für die Jugendlichen zu befürchten sind.
Weitere Informationen finden Sie auf den jeweiligen Internetseiten der Aufsichtsbehörden:
Kinderarbeitsschutzverordnung
Diese Information soll Antworten auf Fragen von z. B. Eltern, Kindern, Jugendlichen, Arbeitgebern und Lehrern geben und klären, welche Bestimmungen bei der Beschäftigung von Kindern zu beachten sind.
Die gesetzlichen Grundlagen für Kinderarbeit sind im Jugendarbeitsschutzgesetz und in der Kinderarbeitsschutzverordnung zu finden.
Wer ist Kind? Wer ist Jugendliche/Jugendlicher?
Kind ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist.
Jugendlicher ist, wer 15 Jahre, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Für vollzeitschulpflichtige Jugendliche gelten nahezu dieselben Regelungen wie für Kinder.
Die Vollzeitschulpflicht (allgemeine Schulpflicht) ist, unabhängig vom Alter des Kindes oder des Jugendlichen, in Hessen nach 9 Schuljahren beendet.
Grundsätzliches Verbot der Beschäftigung von Kindern
Die Beschäftigung von Kindern unter 15 Jahren ist zunächst grundsätzlich verboten, aber es gibt Ausnahmen von diesem Grundsatz.
Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Kindern und vollzeitschulpflichtigen Jugendlichen
Die Beschäftigung von Kindern und vollzeitschulpflichtigen Jugendlichen ist erlaubt:
- zum Zwecke der Beschäftigungs- und Arbeitstherapie,
- im Rahmen des Betriebspraktikums während der Vollzeitschulpflicht und
- in Erfüllung einer richterlichen Weisung.
Behördliche Ausnahmen für Veranstaltungen
Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag bewilligen, dass
- bei Theatervorstellungen Kinder über 6 Jahre bis zu 4 Stunden täglich in der Zeit von 10:00 bis 23:00 Uhr,
- bei Musikaufführungen und anderen Aufführungen, bei Werbeveranstaltungen sowie bei Aufnahmen im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), auf Ton- und Bildträgern sowie bei Film- und Fotoaufnahmen,
- Kinder über 3 bis 6 Jahre bis zu 2 Stunden täglich in der Zeit von 08:00 bis 17:00 Uhr,
- Kinder über 6 Jahre bis zu 3 Stunden täglich in der Zeit von 08:00 bis 22:00 Uhr
gestaltend mitwirken und an den erforderlichen Proben teilnehmen.
Eine Ausnahme darf nicht bewilligt werden für die Mitwirkung in Kabaretts, Tanzlokalen und ähnlichen Betrieben sowie auf Vergnügungsparks, Kirmessen, Jahrmärkten und bei ähnlichen Veranstaltungen, Schaustellungen oder Darbietungen.
Bewilligungsfrei ist dagegen z. B. die Beschäftigung von Kindern bei Veranstaltungen der Schulen, Kirchen sowie bei internen Veranstaltungen von Vereinen und Verbänden.
Zulässige Beschäftigung von Kindern
Kinder über 13 Jahre und vollzeitschulpflichtige Jugendliche dürfen mit Einwilligung des Personensorgeberechtigten mit folgenden Tätigkeiten beschäftigt werden:
- Austragen von Zeitungen, Zeitschriften, Anzeigeblättern und Werbeprospekten,
- in privaten und landwirtschaftlichen Haushalten:
- Tätigkeiten in Haus und Garten,
- Botengänge,
- Betreuung von Kindern und anderen zum Haushalt gehörenden Personen,
- Nachhilfeunterricht,
- Betreuung von Haustieren sowie
- Einkaufstätigkeiten, ausgenommen alkoholische Getränke und Tabakwaren
- in landwirtschaftlichen Betrieben:
- bei der Ernte und Feldbestellung,
- bei der Selbstvermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse,
- bei der Versorgung von Tieren
- Handreichungen beim Sport
- Tätigkeiten bei nichtgewerblichen Aktionen und Veranstaltungen der Kirchen, Religionsgemeinschaften, Verbände, Vereine, Parteien und ähnlicher Vereinigungen.
Dies bedeutet, dass im gewerblichen Bereich nur das Austragen von Zeitungen, Zeitschriften, Anzeigeblättern und Werbeprospekten erlaubt ist. Alle anderen Arbeiten wie beispielsweise Verkaufstätigkeiten, Büroarbeiten, Auffüllen von Warenbeständen, Reinigungsarbeiten sind verboten - auch wenn die Tätigkeiten an sich leicht sind.
Voraussetzung bei den erlaubten Tätigkeiten ist, dass die Beschäftigung
- zwei Stunden (bzw. drei Stunden in landwirtschaftlichen Familienbetrieben) täglich nicht überschreitet,
- nicht in der Zeit zwischen 18:00 und 08:00 Uhr stattfindet,
- nicht vor oder während des Schulunterrichts ausgeübt wird,
- nicht an mehr als 5 Tagen in der Woche erfolgt,
- nicht die Sicherheit, Gesundheit und Entwicklung der Kinder gefährdet,
- den Schulbesuch, ihre Beteiligung an Maßnahmen zur Berufswahlvorbereitung oder Berufsausbildung nicht beeinträchtigt sowie die Fähigkeit der Kinder, dem Unterricht mit Nutzen zu folgen, nicht nachteilig beeinflusst.
Der Arbeitgeber hat die Personensorgeberechtigten und die Kinder über mögliche Gefahren und über alle dagegen getroffenen Schutzmaßnahmen zu unterrichten.
Unzulässige Tätigkeiten nach § 2 der Kinderarbeitsschutzverordnung
- Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als 7,5 kg oder gelegentlich von mehr als 10 kg von Hand bewegt werden müssen,
- Arbeiten, die in einer ungünstigen Körperhaltung ausgeführt werden müssen,
- Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, insbesondere an Maschinen oder bei der Betreuung von Tieren.
Überwachung des Gesetzes
Zuständig für die Einhaltung der Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes sind in Hessen die bei den Regierungspräsidien angesiedelten Stellen für Arbeitsschutz und Umwelt. Bei weiteren Fragen und Problemen zum Jugendarbeitsschutz können sich die Interessenten direkt an diese Stellen wenden.
Weitere Informationen finden Sie auf den jeweiligen Internetseiten der Aufsichtsbehörden:
Informationen zur Bewilligung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz
Kinder und vollzeitschulpflichtige Jugendliche dürfen im eingeschränkten Rahmen und immer unter der Voraussetzung der Einzelfallgenehmigung der Aufsichtsbehörde im Medienbereich beschäftigt werden.
Ausnahmen können gemäß § 6 JArbSchG beantragt werden.
Für welche Tätigkeiten im Sinne des § 6 des JArbSchG kann eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden?
Als genehmigungsfähige Tätigkeiten gelten z. B. Tätigkeiten als Schauspieler, Kleindarsteller, Komparse, Sprecher, Musiker, Tänzer, Artist, Fotomodell, bei Theatervorstellungen, Film- und Fotoaufnahmen, Musikaufführungen, Werbeveranstaltungen und Aufnahmen für Hörfunk und Fernsehen auf Ton- und Bildträgern.
Wer kann einen Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung stellen?
Einen Antrag auf Bewilligung nach § 6 JArbSchG kann derjenige stellen, der Kinder oder vollzeitschulpflichtige Jugendliche beschäftigen will und für die Einhaltung der Arbeitsschutzvor-schriften verantwortlich ist (Arbeitgeber). Er ist Arbeitgeber und Adressat der Gebote und Verbote im Sinne des JArbSchG. Eine Agentur z. B. eine Model- oder Castingagentur kann Arbeitgeber im Sinne des § 3 JArbSchG sein, wenn ihr die Beschäftigung und Weisung unterliegt. Übernimmt eine Agentur nur die Antragstellung im Auftrag ihres Kunden, muss eine Vollmacht des Arbeitgebers vorliegen. Für jede Beschäftigung eines Kindes oder vollzeitschulpflichtigen Jugendlichen, bei dem sich die Tätigkeit oder der Arbeitgeber ändert, muss ein eigener Antrag gestellt werden.
Dem Arbeitgeber ist die Entscheidung der Behörde nach § 6 Abs. 4 JArbSchG mitzuteilen.
Was muss der Arbeitgeber bei Erteilung einer Ausnahmegenehmigung der zuständigen Behörde vorlegen?
Der Antrag ist schriftlich an die für den Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige Aufsichtsbehörde zu richten.
Er muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
- Art, Dauer und Ort der Beschäftigung (inklusive Proben),
- Name(n) des/der Minderjährigen,
- Unterschrift des Arbeitgebers im Sinne des JArbSchG oder seines bevollmächtigten Beauftragten,
- Sonstige Unterlagen (Text-, Dreh-, Spiel- und Dispositionspläne, Kataloge, Fotoaufnahmen, Storyboards, Beschreibungen u. ä.),
- Schriftliche Einwilligung der Personensorgeberechtigten
Entweder die schriftliche Einwilligung beider Personensorgeberechtigten oder die Einwilligung eines Personensorgeberechtigten mit schriftlicher Erklärung, dass er auch im Namen und mit Vollmacht des anderen handelt. - Ärztliche Bescheinigung
Es besteht freie Arztwahl. Die Bescheinigung ist auf die vorgesehene Beschäftigung zu beziehen. Die Bescheinigung darf nicht älter als 3 Monate sein. - Unbedenklichkeitserklärung der Schule/Schulbehörde
Bescheinigung, dass durch die vorgesehene Beschäftigung das Fortkommen in der Schule nicht beeinträchtigt wird. - Stellungnahme des Jugendamtes
Zuständig ist das Jugendamt bei dem die Kinder oder die vollzeitschulpflichtigen Jugendlichen ihren Wohnsitz haben.
In welchem Rahmen kann die Aufsichtsbehörde die Beschäftigung für die gestaltende Mitwirkung und die Teilnahme an Proben bewilligen?
Bei Theatervorstellungen
- Kinder über sechs Jahre bis zu vier Stunden täglich in der Zeit von 10:00 bis 23:00 Uhr,
Bei Musikaufführungen und anderen Aufführungen, bei Werbeveranstaltungen sowie bei Aufnahmen im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), auf Ton- und Bildträgern sowie bei Film- und Fotoaufnahmen
- Kinder über drei bis sechs Jahre bis zu zwei Stunden täglich in der Zeit von 08:00 bis 17:00 Uhr,
- Kinder über sechs Jahre bis zu drei Stunden täglich in der Zeit von 08:00 bis 22:00 Uhr.
Die Aufsichtsbehörde legt fest,
- wie lange, zu welcher Zeit und an welchem Tag beschäftigt werden darf,
- Dauer und Lage der Ruhepausen,
- die Höchstdauer des täglichen Aufenthalts an der Beschäftigungsstätte.
Die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen wird im Einzelfall durch die zuständige Behörde gestattet oder untersagt.
In der Regel werden nicht mehr als 30 Mitwirkungstage im Kalenderjahr, nicht mehr als 2 Tage innerhalb einer Kalenderwoche außerhalb der Schulferien und nicht mehr als 3 Tage innerhalb einer Kalenderwoche während der Schulferien erlaubt.
Die Beschäftigung von Kindern unter 3 Jahren ist generell verboten und darf nicht bewilligt werden.
Was muss der Arbeitgeber bei der Beschäftigung beachten?
- Erst nach Empfang des Bewilligungsbescheides darf mit der Beschäftigung begonnen werden.
- Der Arbeitgeber hat den Personensorgeberechtigten der mitwirkenden Kinder oder vollzeitschulpflichtigen Jugendlichen vor Beginn der Beschäftigung den vollständigen Inhalt der Ausnahmegenehmigung auf geeignete Weise bekannt zu geben.
- Er ist für die Einhaltung des JArbSchG und für die Nebenbestimmungen der Ausnahmegenehmigung verantwortlich. Er kann diese Verantwortung in schriftlicher Form auf eine andere geeignete Person übertragen.
- Die Kinder, Jugendlichen und ihre Personensorgeberechtigten sind vom Arbeitgeber über mögliche Gefahren sowie über alle zu ihrer Sicherheit und ihrem Gesundheitsschutz getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.
Der besondere Schutz erfordert besondere Maßnahmen.
- Der Arbeitgeber muss die mit der Aufsicht betrauten Personen über die erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen informieren. Zum Umkleiden und zum Aufenthalt während der beschäftigungsfreien Zeit muss er einen geeigneten Aufenthaltsraum zur Verfügung stellen.
- Sollte sich während der Arbeit herausstellen, dass sich die Kinder oder Jugendlichen überfordert fühlen, so muss der Arbeitgeber zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der körperlichen oder seelisch geistigen Entwicklung die Arbeit sofort abbrechen. Dies gilt auch, wenn von den Kindern oder Jugendlichen moralisch oder sittlich bedenkliche Handlungen verlangt werden.
- Die Beschäftigungszeiten bei den Proben und Auftritten sind auf das Alter der Kinder oder vollzeitschulpflichtigen Jugendlichen und deren individuellen Gegebenheiten abzustimmen.
Die in dem Bewilligungsbescheid festgelegten Vorgaben zur Höchstdauer der Beschäftigungszeiten sind verbindlich einzuhalten. Vorbereitungszeiten, Proben und Auftritte zählen als Beschäftigungszeiten. Die in der Bewilligung festgelegten Pausen und Aufenthaltszeiten sind verbindlich zu beachten. Nach Beendigung der Beschäftigung ist mindestens eine ununterbrochene Freizeit von 14 Stunden zu gewähren. Die Unterrichtszeit in der Schule bleibt dabei außer Betracht.
Die Beschäftigung der Kinder und vollzeitschulpflichtigen Jugendlichen ist in jedem Einzelfall wie folgt gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde zu dokumentieren:
- Der Tag der Beschäftigung,
- die Zeiten der Anwesenheit,
- die Zeiten der Beschäftigung,
- die Zeiten der Pausen
Die Dokumentation ist mindestens zwei Jahre aufzubewahren und der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
Die Arbeitszeiten sowie Arbeitstage für mehrere Arbeitgeber werden addiert. Die Beschäftigung darf sich nicht nachteilig auf die schulischen Leistungen auswirken.
Die Rollen von Darstellern in Theaterstücken, sonstigen Aufführungen und Beschäftigungen sollen mehrfach besetzt werden, so dass die Kinder oder vollzeitschulpflichtigen Jugendlichen nicht unter Druck gesetzt werden können.
Wer trägt die Kosten der Bewilligung?
Die Kosten hat derjenige zu tragen, der die behördliche Leistung beantragt hat. Dies ist in der Regel der Arbeitgeber. Handelt ein Antragsteller erkennbar im Auftrag eines Dritten, sollte aus dem Antrag klar hervorgehen, wer die Kosten übernimmt.
Hinweise
Die zuständigen Aufsichtsbeamten haben das Recht, Proben und soweit notwendig Aufnahmen zu besuchen, in denen die Kinder mitwirken (§ 51 Abs. 2 JArbSchG).
Eine erteilte Bewilligung kann jederzeit widerrufen oder geändert werden, wenn Maßgaben, unter denen sie erteilt wurde, nicht beachtet werden, gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz verstoßen wird oder andere Gründe eine derartige Entscheidung erfordern.
Insbesondere sollten auch Eltern auf die Einhaltung der Schutzvorschriften achten.
Weitere Informationen finden Sie auf den jeweiligen Internetseiten der Aufsichtsbehörden:
Schülerbetriebspraktikum
Das Praktikum dauert in der Regel zwischen zwei und vier Wochen und findet, abhängig von der Schulform, zwischen der 8. und 11. Klassenstufe statt. Das Schülerbetriebspraktikum ist eine schulische Pflichtveranstaltung. Schüler, die aus besonderen Gründen nicht am Betriebspraktikum teilnehmen, werden während dieser Zeit in einer anderen Klasse unterrichtet.
Für die Wahl des Praktikumsplatzes sind die Schüler selbst verantwortlich. Nach Möglichkeit sollten sie rechtzeitig nach einem ihren Interessen entsprechenden Arbeitgeber suchen. So eröffnet sich die Chance, nicht nur einen allgemeinen Einblick in das Beruf- und Arbeitsleben zu bekommen, sondern auch zu prüfen, ob der bisher gewünschte Traumberuf tatsächlich passt. Nicht selten führen die praktischen Erfahrungen und Erlebnisse in einem Betrieb dazu, die bisherigen Vorstellungen in einem ganz neuen Licht zu sehen.
Das Absolvieren eines solchen Praktikums findet nicht in einem rechtsfreien Raum statt. Zahlreiche Vorschriften des Jugendschutzes und des Jugendarbeitsschutzes helfen, die Gesundheit der jungen Menschen nicht zu gefährden. Deshalb gehören auch nur leichten und geeigneten Tätigkeiten dazu. Auch die höchstzulässige, tägliche Arbeitszeit ist begrenzt. Ein Vergütungsanspruch besteht nicht.
- Flyer Schülerbetriebspraktikum - Hinweise für Schülerinnen und Schüler (PDF, 400 KB)
- Flyer Schülerbetriebspraktikum - Hinweise für Schülerinnen und Schüler (barrierefrei) (PDF, 240 KB)
- Flyer Schülerbetriebspraktikum - Hinweise für Eltern, Schulen und Unternehmen (PDF, 280 KB)
- Flyer Schülerbetriebspraktikum - Hinweise für Eltern, Schulen und Unternehmen (barrierefrei) (PDF, 224 KB)
- Flyer Infektionsgefährdung bei Kurzpraktika in der vorschulischen Kinderbetreuung (PDF, 233 KB)
Weitere Informationen finden Sie auf den jeweiligen Internetseiten der Aufsichtsbehörden:
Untersuchungen
Für Jugendliche, die in das Berufsleben eintreten und noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist eine ärztliche Untersuchung und Beratung (Jugendarbeitsschutzuntersuchung) vorgeschrieben. Die Beschäftigung von Jugendlichen ist nur zulässig, wenn eine Bescheinigung über diese Untersuchung, die nicht länger als 14 Monate zurückliegt, vorgelegt wird. Daraus muss hervorgehen, dass keine Einschränkungen für die Aufnahme der Arbeitstätigkeit des Jugendlichen festgestellt wurden.
Beim Arzt findet im Anschluss an eine Befragung über Vorerkrankungen und Risikofaktoren eine gründliche körperliche Untersuchung statt (mit Sehtest, Hörtest und vielem mehr). So können gesundheitliche Probleme und Risiken erkannt werden. Anschließend erfolgt eine Beratung über die individuellen gesundheitlichen Risiken besonders in Bezug auf den beabsichtigten Beruf.
Eine Ausnahme gilt nur für geringfügige oder nicht länger als zwei Monate dauernde Beschäftigungen mit leichten Arbeiten, von denen keine gesundheitlichen Nachteile für die Jugendlichen zu befürchten sind. Ein Jahr nach Aufnahme der ersten Tätigkeit hat sich der Arbeitgeber die Bescheinigung eines Arztes über eine Nachuntersuchung vorlegen zu lassen. Ohne die Vorlage dieser Bescheinigung dürfen Jugendliche nach Ablauf von 14 Monaten nach Aufnahme der ersten Beschäftigung nicht weiterbeschäftigt werden
Informationen für Jugendliche
Die Jugendarbeitsschutzuntersuchung selbst ist kostenfrei, im Zusammenhang mit der Untersuchung entstehende Fahrtkosten oder sonstige Auslagen werden jedoch nicht vergütet.
Zur Durchführung der Untersuchung benötigen Jugendliche einen Berechtigungsschein. Diesen erhalten sie bei der Meldestelle der Kommune, in der sie mit erstem Wohnsitz gemeldet sind. Zur Beantragung ist ein Ausweisdokument (Personalausweis/Reisepass) erforderlich.
Der Schein muss dem Arzt vor der Untersuchung ausgehändigt werden. Bei Verlust des Scheines ist die Ausgabe eines neuen Scheines zu beantragen.
Die Erstuntersuchung darf nicht länger als 14 Monate vor Aufnahme der Beschäftigung erfolgt sein. Spätestens 14 Monate nach Aufnahme der Beschäftigung muss der Jugendliche eine ärztliche Bescheinigung darüber vorlegen, dass er nachuntersucht worden ist. Liegt diese Bescheinigung nicht rechtzeitig vor, tritt ein Beschäftigungsverbot ein.
Für die Durchführung der ärztlichen Untersuchungen hat der Arbeitgeber die erforderliche Freizeit zu gewähren. Ein Entgeltausfall darf hierdurch nicht eintreten.
Eine Zusammenfassung dieser Hinweise in kurzer Form enthält das Informationsblatt aus dem Download-Bereich.
Für die Untersuchungen benötigte Formulare:
- Erstuntersuchung: Erhebungsbogen (Anlage 1)
- Nachuntersuchung: Erhebungsbogen (Rot Anlage 1a)
- Jugendarbeitsschutzuntersuchung
Informationen für Ärzte
Nach erfolgter Untersuchung legt der Arzt Überweisungs- und Untersuchungsberechtigungsscheine vierteljährlich zur Abrechnung dem Regierungspräsidium Darmstadt vor. Die Erstattung der Kosten erfolgt über die Kassenärztliche Vereinigung Hessen.
Weitere Informationen zu den Abrechnungsmodalitäten finden Sie in dem Hinweisblatt im Bereich Downloads. Dort finden Sie auch die für die Untersuchung benötigten Formulare.
Hinweis
Nur bei Jugendlichen mit Wohnsitz in Hessen trägt das Land Hessen die Kosten für die ärztlichen Untersuchungen der Jugendlichen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz.
Ansprechpartner für darüber hinausgehende Fragen ist das Regierungspräsidium Darmstadt. Auf den dortigen Internetseiten finden Sie Kontaktadressen, alle Formulare und Wichtiges zu den Jugendarbeitsschutzuntersuchungen.
- Ärztliche Bescheinigung für den Arbeitgeber Erstuntersuchung (Anlage 4) (PDF, 86 KB)
- Ärztliche Bescheinigung für den Arbeitgeber Nachuntersuchung (Rot Anlage 4a) (PDF, 91 KB)
- Ärztliche Mitteilung an den Personensorgeberechtigten Erstuntersuchung (Anlage 3) (PDF, 93 KB)
- Ärztliche Mitteilung an den Personensorgeberechtigten Nachuntersuchung (Rot Anlage 3a) (PDF, 98 KB)
- Formulare Jugendarbeitsschutzuntersuchung (ZIP, 359 KB)
- Informationen für Ärzte zur Abrechnung von Jugendarbeitsschutzuntersuchungen (PDF, 82 KB)
- Überweisungsschein (PDF, 73 KB)
- Untersuchungsbogen Erstuntersuchung (Anlage 2) (PDF, 442 KB)
- Untersuchungsbogen Nachuntersuchung (Rot Anlage 2a) (PDF, 419 KB)
- Flyer Schülerbetriebspraktikum - Hinweise für Schülerinnen und Schüler (PDF, 400 KB)
- Flyer Schülerbetriebspraktikum - Hinweise für Schülerinnen und Schüler (barrierefrei) (PDF, 240 KB)
- Flyer Schülerbetriebspraktikum - Hinweise für Eltern, Schulen und Unternehmen (PDF, 280 KB)
- Flyer Schülerbetriebspraktikum - Hinweise für Eltern, Schulen und Unternehmen (barrierefrei) (PDF, 224 KB)
- Flyer Infektionsgefährdung bei Kurzpraktika in der vorschulischen Kinderbetreuung (PDF, 233 KB)
- Klare Sache – Broschüre des Bundesministerium zum Kinder- und Jugendarbeitsschutz (Bestellen oder Herunterladen) (PDF, 2 MB)
Sergej Gerk
Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales