Grundsicherung für Arbeitsuchende – Bürgergeld
Die Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) sorgt dafür, dass das soziokulturelle Existenzminimum für alle erwerbsfähigen Hilfesuchenden und ihre Angehörigen gesichert ist. Die Leistungsbeziehenden sollen durch entsprechende Fördermaßnahmen und auch Eigeninitiative in die Erwerbstätigkeit eingegliedert werden, um möglichst bald aus eigenen Kräften für ihren Lebensunterhalt sorgen zu können.
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch - kurz SGB II - bietet eine Fülle von Unterstützungsmöglichkeiten, insbesondere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und der Sicherung der Wohnung. Zur beruflichen Qualifikation, Berufsausbildung und Vermittlung in Ausbildung und Arbeit sind die Eingliederungsleistungen vorgesehen. An Kinder und Jugendliche richten sich die Leistungen für Bildung und Teilhabe, um ihre soziale Integration zu fördern (nähere Informationen in der Rubrik „Bildungs- und Teilhabepaket“).
Außerdem wird im SGB II auf die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Frauenförderung und die Berücksichtigung der familienspezifischen Lebensverhältnisse Wert gelegt.
„Fördern und Fordern“
Mit der möglichen Unterstützung („Fördern“) sind grundsätzlich Forderungen („Fordern“) verknüpft. Arbeitsuchende sollen von sich aus alle Anstrengungen zur Beendigung ihrer Hilfebedürftigkeit unternehmen, bevor sie eine staatliche Hilfe in Anspruch nehmen. Dies betrifft nicht nur die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung; es besteht auch eine Verpflichtung, an Eingliederungsmaßnahmen teilzunehmen. Die Jobcenter unterstützen die hilfebedürftigen Personen dabei, die eigenen Stärken zu erkennen, um in den passenden Job vermittelt zu werden oder in die passende Weiterbildung einzumünden. Hierzu erarbeiten Beziehende von Bürgergeld mit den Beschäftigten des Jobcenters einen gemeinsamen Kooperationsplan. Dieser hält kurz und knapp die gemeinsam vereinbarten Schritte fest, welche der Eingliederung in Arbeit dienen sollen.
Zu den Eingliederungsleistungen gehören auch kommunale Angebote wie Schuldnerberatung, Suchtberatung, psychosoziale Betreuung und Kinderbetreuung.
Bürgergeld
Erwerbsfähige Menschen, die ihren Lebensunterhalt und den ihrer sogenannten Bedarfsgemeinschaft (insbesondere unverheiratete Kinder unter 25 Jahren, Ehe- und Lebenspartner, Partner in nichtehelichen Lebensgemeinschaften, Eltern) nicht oder nicht vollständig aus eigener Erwerbstätigkeit oder eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten können und die die erforderliche Hilfe auch nicht von anderen (insbesondere Angehörigen oder anderen Sozialleistungsträgern) erhalten, können gegebenenfalls Leistungen nach dem SGB II beziehen. Auch Personen, die einer nicht vollständig existenzsichernden Tätigkeit nachgehen, können solche (aufstockenden) Leistungen erhalten.
Das Bürgergeld umfasst hierbei die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, Mehrbedarfe in bestimmten Lebenssituationen sowie die Übernahme der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Ein monatlicher Pauschalbetrag (Regelbedarf) wird gezahlt, der insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch die Teilnahme am soziokulturellen Leben umfasst.
Weil die Priorität zunächst bei der Arbeitsuche liegen soll, werden in den ersten zwölf Monaten des Leistungsbezugs die Angemessenheit der Wohnung nicht geprüft und Vermögen erst ab einer bestimmten Höhe angerechnet.
Die Gewährung von Bürgergeld setzt eine Antragstellung voraus. Der Antrag ist bei dem zuständigen Jobcenter einzureichen. Die Jobcenter vor Ort sind auch für Beratung über Rechte und Pflichten zuständig.
Jobcenter in Hessen
In Hessen werden die Leistungen des SGB II in 16 von 26 kreisfreien Städten und Landkreisen durch „Kommunale Jobcenter“ erbracht. Das bedeutet, dass sich die Kommunen hier bewusst für eine alleinige Trägerschaft – ohne Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit – entschieden haben (mehr dazu unter dem Stichwort „Kommunale Jobcenter“).
In den weiteren 10 hessischen Kommunen werden die Leistungen nach dem SGB II in gemeinsamen Einrichtungen erbracht – hier kooperieren die Bundesagentur für Arbeit und die kommunalen Träger miteinander.
Zielsteuerung der Kommunalen Jobcenter
Die Kommunalen Jobcenter in Hessen werden seit 2011 durch das Hessische Ministerium für Soziales und Integration (HMSI) als zuständiger Landesbehörde gesteuert. Bund und Länder legen gemeinsam die Ziele im SGB II fest und steuern ihre Umsetzung.
Die Kommunen schließen jährlich Zielvereinbarungen mit dem HMSI ab. Außerdem werden jeden Monat die aktuellen Ergebnisse aller Jobcenter zu den bundesweit einheitlichen Kennzahlen und Ergänzungsgrößen auf der Website der Servicestelle SGB II veröffentlicht. Durch Zielsteuerungsdialoge mit den Kommunalen Jobcentern, Fachtagungen und anderen Impulsen besteht ein kontinuierlicher Verbesserungsprozess.
Die Länder schließen gleichzeitig jedes Jahr eine Zielvereinbarung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) ab. Sie vereinbaren Ziele und Schwerpunkte der Arbeitsmarkt- und Integrationspolitik im Kooperationsausschuss gemeinsam mit dem BMAS.
Rechtliche Grundlage
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) gilt seit dem 1. Januar 2005, es handelt sich um ein Gesetz des Bundes. Zum 1. Januar 2023 wurde die Grundsicherung für Arbeitsuchende reformiert, das „Arbeitslosengeld II“ und das „Sozialgeld“ wurden vom „Bürgergeld“ abgelöst.
Die notwendigen landesgesetzlichen Regelungen zur Umsetzung des SGB II sind im Hessischen Offensiv-Gesetz getroffen worden. Hier sind z.B. auch die aufsichtsrechtlichen Regelungen festgeschrieben.
Nähere Informationen zum Bürgergeld und den zuständigen Jobcentern können Sie auf der Informationsplattform SGB II des BMAS, der Seite der Kommunalen Jobcenter in Hessen sowie der Homepage der Bundesagentur für Arbeit abrufen.