Schutz vor nichtionisierender Strahlung

Um den möglichen schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlen zu begegnen, wurde im Jahr 2009 das Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG) verabschiedet. Das NiSG gilt dabei sowohl für medizinische als auch für nichtmedizinische Anwendungen. Zur Regelung aller Einzelheiten sind auf Grundlage des NiSG zwei weitere Rechtsverordnungen in Kraft getreten.

  1. Im Jahr 2012 die Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen künstlicher ultravioletter Strahlung (UVSV) und
  2. in 2020 die Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV)

Die UVSV regelt den Betrieb von Anlagen zur Anwendung nichtionisierender Strahlung außerhalb der Medizin, soweit die Anlagen gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Anwendung finden. Hierunter fallen die in Sonnenstudios betriebenen Solarien und sonstigen UV-Bestrahlungsgeräte wie z.B. Gesichtsbräuner.

Die NiSV regelt den Betrieb von Anlagen zur Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen, die zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken gewerblich oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen eingesetzt werden. Sie erfasst dabei Anlagen wie z.B. Laser und intensive Lichtquellen, Ultraschall sowie elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder. Zum Einsatz kommen derartige Anlagen bspw. zur dauerhaften Haarentfernung, bei von elektromagnetischen Feldern unterstützten Trainingsmethoden oder zur Fettreduzierung.

Die AG NiSG weist im Zusammenhang mit der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV) darauf hin, dass Betreiberpflichten und Anzeigepflichten zu beachten sind und Ende 2022 Anforderungen zum Nachweis der erforderlichen Fachkunde hinzukommen werden. 

Die AG NiSG ist eine Arbeitsgemeinschaft der Länder zu Fragestellungen insbesondere des Vollzugs des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG) und der auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen. Aktuell führt das Land Hessen den Vorsitz. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) ist ständiger Gast der Arbeitsgemeinschaft.

Anlagen zur Anwendung von nichtionisierender Strahlung (z.B. Laser und intensive Lichtquellen, Ultraschall sowie elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder) werden zu kosmetischen und sonstigen nichtmedizinischen Zwecken z.B. zur dauerhaften Haarentfernung, bei von elektromagnetischen Feldern unterstützten Trainingsmethoden oder unter Arztvorbehalt zur Fettreduzierung eingesetzt. 

All diesen Anwendungen ist gemein, dass die damit verbundenen Gesundheitsrisiken für den Menschen erheblich sein können. Ziel der bundesweit Ende 2020 in Kraft getretenen NiSV ist es, Verbraucherinnen und Verbraucher vor den schädlichen Wirkungen dieser Strahlung besser zu schützen. Dazu werden unter anderem Anforderungen an den Betrieb der Geräte, an die Anwender sowie an die Informations- und Dokumentationspflichten der Betreiber gestellt.

So sind die Betreiber verpflichtet, diese Geräte oder Anlagen bei der jeweils zuständigen Vollzugsbehörde anzuzeigen. Eine Übersicht über die zuständigen Behörden der Bundesländer findet sich z.B. im FAQ-Bereich auf der Internetseite des BMUV. 

Zudem müssen die Betreiber ab dem 31.12.2022 sicherstellen und der zuständigen Vollzugsbehörde nachweisen, dass die Personen, die die Anlagen anwenden, über die jeweils erforderliche Fachkunde verfügen. Die jeweils erforderliche Fachkunde wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einer geeigneten Schulung erworben. Insbesondere durch die Vorlage eines Fachkundezertifikates ─ gemäß Fachmodul Akkreditierung NiSV ─ wird seitens der Vollzugsbehörde in der Regel ohne vertiefte Prüfung vermutet, dass die absolvierte Schulung geeignet war und die erforderliche Fachkunde gegeben ist.

Obwohl die Fachkunde ab Ende 2022 verpflichtend nachzuweisen ist, muss gegenwärtig allerdings konstatiert werden, dass Kursangebote nur zögerlich angenommen werden. Somit ist zu befürchten, dass es im letzten Quartal dieses Jahres zu einem Anmeldestau kommt und der Bedarf an Schulungen nicht mehr rechtzeitig gedeckt werden kann.

BMUV und Länder weisen darauf hin, dass die Vollzugsbehörden ein Bußgeld von bis zu fünfzigtausend Euro verhängen können, wenn sie bei ihren Kontrollen Verstöße gegen die Vorschriften der NiSV feststellen.

Wir bitten daher alle Betreiber bzw. Anwender auf die fristgerechte Inanspruchnahme geeigneter Schulungen hinzuwirken.

Information und Beratung

Bei Fragen, die einen konkreten Betrieb betreffen, wenden Sie sich bitte an das Regierungspräsidium der jeweiligen Region:

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