Kosmetische Anwendungen nichtionisierender Strahlung

Nichtionisierende Strahlung ist ein allgegenwärtiger Bestandteil des täglichen Lebens, dem sich der Mensch nicht entziehen kann. Sie tritt in verschiedenen Formen auf, zum Beispiel als:

  • natürliche Strahlung der Sonne
    (sichtbares Licht, UV- und Infrarotstrahlung)
  • niederfrequente Felder
    in der Nähe von Wechselstromleitungen und elektrisch betriebenen Haushaltsgeräten,
  • hochfrequente Felder
    durch Radio-, Fernseh-, Mobilfunk-, WLAN-Sendeeinrichtungen.

Schützt man sich ausreichend vor der UV-Strahlung der Sonne, dann hat diese Umgebungsstrahlung in der Regel keine Auswirkungen auf die Gesundheit.

Immer mehr Menschen setzen sich jedoch im Rahmen kosmetischer Anwendungen bewusst nichtionisierender Strahlung aus. Um bei diesen gezielten Anwendungen möglichen schädlichen Auswirkungen entgegenzuwirken, wurde 2009 das Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG) verabschiedet. Dieses Gesetz gilt sowohl für medizinische als auch für nichtmedizinische Anwendungen.

Damit die potenziellen Gesundheitsrisiken minimiert werden, müssen Betreiber und Anwender solcher Anlagen bestimmte Standards einhalten. Dazu gehören der Nachweis entsprechender Fachkenntnisse, regelmäßige Wartung der Anlagen, Beratung der Kunden über mögliche Risiken und Nebenwirkungen sowie die Einhaltung weiterer gesetzlicher Vorgaben.

Zur Umsetzung des NiSG wurden zwei Rechtsverordnungen erlassen:

  1. Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen künstlicher ultravioletter Strahlung (UVSV)
     
  2. Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV). Diese wurde zwischenzeitlich in wesentlichen Punkten überarbeitet, die Neufassung gilt seit dem 01.01.2024.

Die UVSV regelt den Betrieb von UV-Bestrahlungsgeräten, die zu kosmetischen Zwecken oder für sonstige Anwendungen am Menschen außerhalb der Heil- oder Zahnheilkunde gewerblich oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen eingesetzt werden. Hierunter fallen die in Sonnenstudios betriebenen Solarien und sonstigen UV-Bestrahlungsgeräte wie z.B. Gesichtsbräuner.

Die NiSV regelt den Betrieb von Anlagen zur Anwendung nichtionisierender Strahlung (außer UV-Strahlung) am Menschen, die zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken gewerblich oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen eingesetzt werden. Sie erfasst z. B. den Betrieb von Laser und intensive Lichtquellen (IPL), Ultraschallgeräten sowie Geräten zur Anwendung elektrischer, magnetischer und elektromagnetischer Felder.
Solche Anlagen werden beispielsweise für die dauerhafte Haarentfernung, die Entfernung von Tattoos, trainingsunterstützende elektromagnetische Methoden oder zur Körperfettreduzierung eingesetzt. Einige dieser Verfahren dürfen aufgrund potenzieller Gesundheitsrisiken nur durch einen Arzt angewendet werden (Arztvorbehalt).

Information und Beratung

Bei Fragen, die einen konkreten Betrieb betreffen, wenden Sie sich bitte an das Regierungspräsidium der jeweiligen Region:

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