Sicherer Umgang mit Chemikalien im beruflichen Umfeld

Unternehmen in verschiedenen Branchen wie Industrie, Handwerk und Dienstleistungsbereich sind heutzutage auf den Einsatz von Chemikalien angewiesen. Diese Chemikalien werden üblicherweise über den Groß- oder Einzelhandel bezogen und können bei ihrer Verwendung am Arbeitsplatz eine Gefahr für Mensch und Umwelt darstellen.

Damit alle Beteiligten in der Lieferkette von der Herstellung einer Chemikalie bis zu ihrer Verwendung und Entsorgung die notwendigen Informationen über mögliche Gefahren erhalten, sind zentrale Sicherheitsvorgaben erforderlich. Aus diesem Grund wurden in der EU unter anderem folgende Verordnungen für den Marktzugang auf dem EU-Binnenmarkt erlassen:

Chemikalienhersteller müssen Sicherheitsinformationen innerhalb der Lieferkette weitergeben, indem sie ein Sicherheitsdatenblatt gemäß der REACH-Verordnung (Artikel 31 und Anhang II) für gefährliche Stoffe und Zubereitungen bereitstellen. Das Sicherheitsdatenblatt ist das Hauptinstrument zur Kommunikation innerhalb der Lieferkette, um die Risiken von gefährlichen Stoffen besser zu beherrschen. Für den Arbeitgeber dient es als wesentliche Informationsquelle zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Gefahrstoffverordnung.

Vor dem Inverkehrbringen müssen die Hersteller gemäß der CLP-Verordnung alle Chemikalien, einstufen, kennzeichnen und sicher verpacken. Die Arbeitgeber sind verpflichtet diese Einstufung bei der Erstellung ihrer Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Arbeitsschutzdezernate bei den Regierungspräsidien in Hessen überprüfen im Rahmen der Überwachung des betrieblichen Arbeitsschutzes, ob der Arbeitgeber diese Vorgaben in seinem Betrieb angemessen berücksichtigt hat und sorgen für die Einhaltung der Rechtsnormen.

AnsprechpartnerInnen

Matthias Möller
Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales

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