Infos für Veranstalter

Nach dem Hessischen Bildungsurlaubsgesetz (HBUG) können nur diejenigen Anbieterinnen und Anbieter eine Veranstaltung zur Anerkennung vorlegen, deren Geeignetheit als Trägerin oder Träger zuvor von der zuständigen Anerkennungsbehörde nach Anhörung des Landeskuratoriums für Weiterbildung und lebensbegleitendes Lernen sowie des Landesjugendhilfeausschusses festgestellt wurde. Dazu nachfolgende Informationen:

Unter welchen Voraussetzungen können Veranstalterinnen und Veranstalter als Trägerin oder Träger für die Durchführung von Bildungsurlaubsveranstaltungen anerkannt werden?

Veranstalterinnen und Veranstalter müssen nachfolgende Voraussetzungen zwingend erfüllen:

  • Als ein maßgeblicher Arbeitsschwerpunkt muss das Ziel der Bildungsarbeit verfolgt werden.
  • Eine für die Durchführung von Bildungsveranstaltungen erforderliche personelle und organisatorische Ausstattung muss vorliegen (§ 10 Abs. 4 Satz 1 HBUG).
  • Die Ziele der Veranstalterinnen und Veranstalter und die Inhalte ihrer Bildungsveranstaltungen müssen mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Landes Hessen in Einklang stehen (§ 10 Abs. 4 Satz 2 HBUG).

Darüber hinaus müssen die Veranstalterinnen und Veranstalter planen anerkennungsfähige Veranstaltungen durchzuführen. Entsprechende Veranstaltungen müssen folgende Bedingungen erfüllen:

  • Die Veranstaltungen müssen an in der Regel fünf aufeinanderfolgenden Tagen stattfinden. Fünf- oder mehrtägige Veranstaltungen können auch auf zwei zeitliche Blöcke verteilt werden (wobei ein Block zwei Tage nicht unterschreiten darf), die innerhalb von acht Wochen durchgeführt werden.Die Dauer kann verkürzt werden, wobei jedoch drei aufeinander folgende Tage nicht unterschritten werden dürfen.
  • Die Veranstaltungen müssen jeder Person offenstehen, es sei denn, dass eine Beschränkung des Teilnehmerkreises auf pädagogisch begründeten Voraussetzungen, einer Zielgruppenorientierung oder einem vorgesehenen Qualifikationsabschluss beruht.
  • Die Veranstaltungen müssen der politischen Bildung, der beruflichen Weiterbildung oder der Schulung zur Wahrnehmung eines Ehrenamtes dienen.

Die gesetzlichen Definitionen der politischen Bildung, beruflichen Weiterbildung und Ehrenamtsschulungen stellen sich wie folgt dar:

Politische Bildung soll Beschäftigte in die Lage versetzen, ihren Standort in Betrieb oder Gesellschaft sowie gesellschaftliche Zusammenhänge zu erkennen. Bildungsurlaub zur politischen Bildung verfolgt das Ziel, das Verständnis der Beschäftigten für gesellschaftliche, soziale oder politische Zusammenhänge zu verbessern, um damit die in einem demokratischen Gemeinwesen anzustrebende Mitsprache in Staat, Gesellschaft oder Betrieb zu fördern.

Berufliche Weiterbildung soll den Beschäftigten ermöglichen, ihre berufliche Qualifikation zu erhalten, zu verbessern oder zu erweitern, und ihnen zugleich in nicht unerheblichem Umfang die Kenntnis gesellschaftlicher Zusammenhänge vermitteln, damit sie ihren Standort in Betrieb oder Gesellschaft erkennen. Aus der gesetzlichen Definition folgt, dass in Veranstaltungen der beruflichen Weiterbildung (z.B. Sprachkurse, EDV-Kurse) neben fachspezifischen Inhalten auch gesellschaftspolitische Aspekte in einem Umfang von mindestens sechs Zeitstunden in der Woche vermittelt werden müssen. Hierfür gelten die genannten Grundsätze politischer Bildung entsprechend.

Bildungsurlaub zur Schulung für die Wahrnehmung eines Ehrenamtes soll Beschäftigte in die Lage versetzen, ein übernommenes Ehrenamt ausüben zu können. Neben der Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse zur Ausübung des Ehrenamtes ist Beschäftigten zugleich in nicht unerheblichem Umfang die Kenntnis gesellschaftspolitischer Zusammenhänge zu vermitteln, damit sie ihren Standort in Betrieb oder Gesellschaft erkennen. Auch hier folgt aus der gesetzlichen Definition, dass neben Fachkenntnissen auch gesellschaftspolitische Aspekte in einem Umfang von mindestens 20% der Veranstaltungsdauer vermittelt werden müssen.

Wann ist eine Veranstaltung kein Bildungsurlaub?

Eine Veranstaltung ist kein Bildungsurlaub (Negativkatalog) im Sinne des Hessischen Bildungsurlaubsgesetzes (HBUG), wenn sie

  • der Freizeitgestaltung oder Erholung,
  • der Gestaltung der privaten Lebensführung,
  • im Rahmen der politischen Bildung überwiegend der Erweiterung der privaten Allgemeinbildung (ausgenommen Ehrenamtsschulungen),
  • ausschließlich der Schulung betrieblicher Interessenvertretungen,
  • unmittelbar der Durchsetzung partei- oder verbandspolitischer Ziele dient

oder

  • wenn die Teilnahme an der Veranstaltung von der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, Partei, Gewerkschaft oder sonstigen Vereinigungen oder Organisationen abhängig gemacht wird (ausgenommen Ehrenamtsschulungen).

Ebenso werden Kirchentage, Praktika, reine Prüfungen, Kongresse, Konferenzen, Messen sowie komplette Studiengänge nicht als Bildungsurlaub anerkannt.

Module eines berufsbegleitenden Studiums können nur dann als Bildungsurlaub anerkannt werden, wenn sie den formalen und inhaltlichen Voraussetzungen einer anerkennungsfähigen Veranstaltung nach dem Hessischen Bildungsurlaubsgesetz (HBUG) entsprechen. Sie müssen also eine Dauer von in der Regel fünf aufeinanderfolgenden Tagen mit einem sechsstündigen täglichen Arbeitsprogramm aufweisen sowie der gesetzlichen Definition der beruflichen Weiterbildung entsprechen (siehe Querverweis "Welche Veranstaltungen werden anerkannt – welche nicht?").

Kontakt

Ansprechpartner zum Thema Bildungsurlaub

Haben Sie Fragen zum Anerkennungsverfahren? Dann wenden Sie sich bitte per Mail an uns.

Zuständig für das Träger- sowie Veranstaltungsanerkennungsverfahren ist das Hessische Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales.

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