Tariftreue- und Mindestlohnpflichten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge
Faire Wettbewerbsbedingungen für die Unternehmen, aber auch faire Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten – beides soll bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen sichergestellt werden. Die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür hat das Land Hessen mit dem Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetz (HVTG) geschaffen.
Bei öffentlichen Aufträgen, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer 20.000 Euro überschreitet, sind die Tariftreue- und Mindestlohnpflichten des HVTG einzuhalten. Diese gelten sowohl für Direktaufträge als auch für Vergabeverfahren.
Unternehmen müssen ihren Beschäftigten für die Dauer, in der sie an der Ausführung des öffentlichen Auftrags mitwirken, mindestens die in Rechtsverordnungen nach § 4 Abs. 3 HVTG festgelegten Branchentariflöhne zahlen. Diese werden von der für das Tarifwesen zuständigen Ministerin bzw. dem hierfür zuständigen Minister im Einvernehmen mit der für das öffentliche Auftragswesen zuständigen Ministerin bzw. dem hierfür zuständigen Minister erlassen.
Soweit eine Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 3 HVTG keine Anwendung findet, richtet sich die Tariftreue- und Mindestlohnpflicht nach den jeweils einschlägigen Regelungen
- des Mindestlohngesetzes,
- eines nach dem Tarifvertragsgesetz für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags,
- eines nach dem Tarifvertragsgesetz mit Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags oder
- einer nach §§ 7, 7a oder 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder einer nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung.
Die Vorgaben des HVTG sowie der Rechtsverordnungen über Branchentariflöhne legen hinsichtlich der zu zahlenden Entgelte lediglich eine Untergrenze fest. Etwaige tarifvertragliche oder individualvertragliche Vereinbarungen zu höheren Entgelten bleiben hiervon unberührt.
Die Art des Nachweises der Einhaltung der Tariftreue- und Mindestlohnpflichten des HVTG unterscheidet sich danach, ob es sich bei der Leistung um eine Bauleistung oder eine Liefer- und Dienstleistung handelt (§ 10 Abs. 1 Satz 1 HVTG).
Bei Liefer- und Dienstleistungen erfolgt der Nachweis weiterhin durch eine Verpflichtungserklärung in Textform.
Bei Bauleistungen erfolgt der Nachweis der Tariftreue durch Mitteilung einer Präqualifikationsnummer Tarif (hier gilt nach § 22 Abs. 2 HVTG eine Übergangsfrist von 6 Monaten, d. h. bis zum 24.12.2026, in der alternativ eine Verpflichtungserklärung vorgelegt werden kann). Um eine solche Präqualifikationsnummer Tarif zu erhalten, müssen die betroffenen Unternehmen bei einer zugelassenen Prüfstelle eine Präqualifizierung beantragen. Auf der Internetseite des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum finden sich weitere Informationen zur Präqualifizierung, zu den Antragsmodalitäten sowie zu den erforderlichen Formularen.
Bei Fragen, die sich aus den Vorgaben des HVTG für das von Unternehmen an Beschäftigte zu gewährende Mindestentgelt bei öffentlichen Aufträgen ergeben, können sich öffentliche Auftraggeber, Unternehmen sowie deren Beschäftigte an die in der Abteilung III „Arbeit“ des Hessischen Ministeriums für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales eingerichtete HVTG-Kontaktstelle wenden:
Hessische Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales– Kontaktstelle nach dem HVTG –Sonnenberger Str. 2/2a, 65193 Wiesbaden,Postfach 3140, 65021 WiesbadenTelefon: 0611 3219-3297Telefax: 0611 32719-3700E-Mail: KontaktstelleHVTG(at)hsm.hessen.deFür Auftragsvergaben im öffentlichen Nahverkehr gelten Sonderregelungen zur Tariftreue (§ 6 HVTG). Hier müssen sich die Unternehmen in Textform verpflichten, ihren Beschäftigten mindestens ein Entgelt entsprechend den sogenannten repräsentativen Tarifverträgen zu zahlen. Das HVTG stattet dabei den Tariftreuebeirat mit Entscheidungsbefugnissen aus, die in Deutschland einmalig sind. Der Beirat selbst – paritätisch besetzt mit Vertretern von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite – stellt die repräsentativen Tarifverträge für die Vergabeverfahren im ÖPNV und SPNV fest.
Erstmalig wurde am 8. Februar 2016 im Staatsanzeiger Nr. 6 die Liste der vom Tariftreuebeirat festgestellten repräsentativen Tarifverträge für den ÖPNV veröffentlicht. Seitdem erfolgt eine laufende Aktualisierung der Liste mit den für repräsentativ erklärten Tarifverträgen, welche im Staatsanzeiger veröffentlicht und in der Hessischen Ausschreibungsdatenbank (HAD) mit den einzelnen Tarifverträgen eingestellt wird.
Die Geschäftsstelle des Tariftreuebeirates ist in der Abteilung III „Arbeit“ des Hessischen Ministeriums für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales eingerichtet.
Die Geschäftsstelle des Tariftreuebeirates wird im Hessischen Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales, Abteilung "Arbeit", geführt.
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