Allgemeinverbindliche Tarifverträge
Gemäß § 5 Tarifvertragsgesetz kann auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien ein Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt werden. Ein allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag gilt innerhalb seines Geltungsbereichs auch für bisher nicht tarifgebundene Arbeitgeber, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verbindlich.
Das Recht zur Allgemeinverbindlicherklärung liegt beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS). Sofern der Geltungsbereich eines Tarifvertrags auf ein Bundesland beschränkt ist, kann das Recht zur Allgemeinverbindlicherklärung vom BMAS auf das jeweilige Landesministerium übertragen werden. In einem solchen Fall erfolgt die Entscheidung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen, deren Geltungsbereich auf das Land Hessen beschränkt ist, durch das Hessische Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales. Diese Entscheidung ergeht im Einvernehmen mit dem sogenannten Tarifausschuss. Der Tarifausschuss besteht aus je drei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die Ausschussvertreter sowie je drei Stellvertreter werden auf Vorschlag ihrer Organisationen jeweils für die Dauer von vier Jahren durch das Hessische Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales bestellt.
Tarifverträge, die für allgemeinverbindlich erklärt wurden, sind auf der Internetseite des BMAS unter folgendem Link abrufbar: https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsrecht/Tarifvertraege/Allgemeinverbindliche-Tarifvertraege/allgemeinverbindliche-tarifvertraege.html – dort unter „Verzeichnis der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge“.